Definition 1:
„Der Begriff geistige Behinderung bezeichnet einen andauernden Zustand deutlich unterdurchschnittlicher kognitiver Fähigkeiten eines Menschen sowie damit verbundene Einschränkungen seines affektiven Verhaltens.
Eine eindeutige und allgemein akzeptierte Definition ist jedoch schwierig. Medizinisch orientierte Definitionen sprechen von einer Minderung oder Herabsetzung der maximal erreichbaren Intelligenz. So bezeichnet auch die International Classification of Diseases (ICD-10) dieses Phänomen als Intelligenzminderung (F70–79). Demnach lässt sich – rein auf die Intelligenz bezogen – eine geistige Behinderung quasi als Steigerung und Erweiterung der Lernbehinderung verstehen. In anderen Definitionen rückt statt der Intelligenz eher die Interaktion des betroffenen Menschen mit seiner Umwelt in den Blick.
Der alters- oder krankheitsbedingte Verlust einmal besessener Fähigkeiten (und damit auch der Intelligenz) wird als Demenz bezeichnet“ (www.wikipedia.org, 08-10-23).
Definition 2:
„Imbezillität [lat. imbecillus der eines Stabes (bacillus) bedürftige Schwäche], Schwachsinn mittleren Grades, angeboren oder früh erworben. Imbezille besitzen etwa den geistigen Entwicklungstand eines Kindes vor der Pubertät. Ein schwerer Grad des Schwachsinns ist die Idiotie, ein geringerer die Debilität“ (Dorsch 1976, S. 268).
Definition 3:
„Zum anderen liegen den verschiedenen Untersuchungen unterschiedliche Definitionen für geistige Behinderung zu Grunde. Zum Beispiel sind nach den Bundessozialhilfegesetz (Bundesgesetzblatt, 1971) alle Personen geistig behindert, die durch Schwäche ihrer geistigen Kräfte wesentlich behindert sind, während nach LUTZ (1968) die schwer geistige Behinderung (Idiotie) alle die umfasst, deren Intelligenzquotient unter 50 liegt“ (Kane/Kane 1984, S. 11).
Definition 4:
„Als behindert im erziehungswissenschaftlichen Sinne gelten alle Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation od. in den psychomotorischen Fähigkeiten so weit beeinträchtigt sind, dass ihr Teilhaben am Leben der Gesellschaft wesentlich erschwert ist“ (Krings, Hermann 1974, S. 32).
Definition 5:
„Imbezillität [lat], mittelschwerer Grad von angeborenem oder früh erworbenem Schwachsinn (Oligophrenie), noch bildungsfähig, aber nur im Rahmen der Sonderschulen für geistig Behinderte oder anderen geeigneten Einrichtungen (→Lebenshilfe)“ (Brockhaus Enzyklopädie 1970, S.15).
Verwendete Literatur
Brockhaus Enzyklopädie (1970). Wiesbaden: F.A. Brockhaus.
Dorsch, Friedrich (1976). Psychologisches Wörterbuch. Testverzeichnisse und Testerklärungen. Bern: Huber.
Internet Lexikon. http://www.wikipedia.org, download am 23.10.2008.
Kane, John F./Kane, Gudrun (1984). Geistig schwer Behinderte lernen lebenspraktische Fertigkeiten. Bern, Stuttgart, Wien: Huber.
Krings, Hermann (1974). Deutscher Bildungsrat. Zur pädagogischen Förderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher. Stuttgart: Ernst Klett.