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Dunkelfelderhebung

    1. Definition
    Die Dunkelfeldforschung, die vor allem in der Nachkriegszeit von Bedeutung war, steht in engem Zusammenhang mit der Kriminalstatistik. Diese Forschung zweifelt sehr stark an der Aussagekraft der amtlichen Kriminalstatistik. Die Dunkelfeldforschung will mit Hilfe der Umfrageforschung genauere Ergebnisse zur Kriminalität erreichen (vgl. Ulsamer, 1996, S. 536).
    2. Definition
    „In der Literatur wird anstelle des Begriffes des „Dunkelfeldes“ häufig auch der Begriff „Dunkelziffer“ („latente“ Kriminalität) benützt. Diesen Ausdruck hat der japanische Staatsanwalt Shigema Oba in seiner ersten Dissertation (1908) zum ersten Mal verwendet“ (Schwind, 2000, S. 26, § 2).
    3. Definition
    In der Kriminalität wird das Wort Dunkelfeld benutzt, um die Delikte die den Behörden (Polizei, Justiz) nicht bekannt sind zu dokumentieren. Diese Delikte werden vor allem deshalb nicht bekannt, da sie von den Opfern nicht angezeigt werden. Dadurch scheinen sie auch in keiner Kriminalstatistik auf. Nur 2 – 5 % aller Delikte werden bei der Polizei oder Justiz bekannt (vgl. Schwind, 2000, S. 27, §2).
    4. Definition
    Der Umfang des Dunkelfeldes wird beschrieben durch die Dunkelzifferrelation. Das bedeutet, dass das Verhältnis der bekannten Tätern zu den nicht bekannten Tätern und der Anzahl der Straftaten erhoben wird und in einer Statistik analysiert wird (vgl. Schwind, 2000, S27, § 2).
    5. Definition
    „Das Dunkelfeld ist die Differenz zwischen dem tatsächlich begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Straftaten, bezogen auf eine bestimmte Region und einem bestimmten Zeitraum. Da die Summe als absolute Zahl wenig aussagekräftig ist, werden zum Zwecke der Vergleichbarkeit die endeckten Straftaten zu den Unentdeckten in Beziehung gesetzt. Der Begriff Dunkelfeld bezeichnet damit eine Dunkelzifferrelation. Neben dieser weiteren Definition sind in der Literatur auch andere, engere anzutreffen.  Die wesentlichen sind: Summer jener Delikte, die den Strafverfolgungsbehörden zwar bekannt werden, bei denen aber der Täter unbekannt bleibt (unbekannter Täter), Summer jener Delikte, die den Strafverfolgungsbehörden zwar bekannt werden, bei denen jedoch der vermeintliche Täter nicht gefasst werden kann (nicht abgeurteilte Täter), Summer jener Delikte, die den Strafverfolgungsbehörden zwar bekannt werden, bei denen jedoch der Täter nicht verurteilt werden kann (nicht verurteilte Täter).
    Durch die Befragung von Tätern und Opfern wird versucht, das Dunkelfeld aufzuhellen“ (Rupprecht, 1995, S.112).

    Literatur
    Rupprecht R. (Hrsg.), Polizei Lexikon, (S. 112). Heidelberg: Kriminalistik Verlag.
    Schwind H.D., (2000). Kriminologie. Eine praxisorientierte Einführung mit Beispielen.
    Ulsamer G. (Hrsg.), Lexikon des Rechts. Strafrecht – Strafverfahrensrecht (S. 536). Neuwied: Luchterhand Verlag.


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